Info-Schreiben & Steuerratgeber
Info-Schreiben Oktober 2020
Verlängerung der Überbrückungshilfe des Kurzarbeitergeldes
Die Bundesregierung hat sich auf Maßnahmen geeinigt, die den Betroffenen der Corona-Pandemie weiter unter die Arme greifen sollen. So wird die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen bis zum 31.12.2020 verlängert. Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm für die Fördermonate Juli bis August 2020 unverändert weitergeführt; die Anträge waren bis voraussichtlich 30.9.2020 zu stellen. Anträge für die Förderprogramme September bis Dezember 2020 sind voraussichtlich ab Oktober möglich.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021). Mit dem "Sozialschutzpaket II" wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u.a. von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht. Beschäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87 %. Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
Jahressteuergesetz 2020 in Planung
Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) will die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Bundesfinanzhofs vornehmen. Aufgegriffen wurden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend sollen zunächst die für die Steuerpflichtigen wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden.
Neuregelungen des Investitionsabzugsbetrags: Die Planungen sehen vor, den Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % anzuheben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen sollen künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt gelten. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.
Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten werden dürfen. Künftig soll f+r alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i.H.v. 150.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten.
Anmerkung: Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %.
Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde die "nachträgliche" Beantragung des Investitionsabzugs in Anspruch genommen, um festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu kompensieren. Eine Neuregelung verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.
In Zukunft soll sichergestellt werden, dass der Investitionsabzugsbetrag nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. So kann er auch nur für Investitionen eines Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.
Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sollen bereits in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren gelten.
Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Mit einer neuen Regelung soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers - also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden - steuerbegünstigt sind. Leistungen werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 1.8.2019 eine andere Auffassung vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, zu gebrauchen.
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das JStG 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einem entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können.
Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.
Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten auch nur anteilig abgezogen werden können.
Weitere Änderungen sind bei der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets und die Konkretisierung zur Rückwirkung einer Rechnungskorrektur geplant.
Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden dem "Regierungsentwurf des JStG 2020" entnommen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes können und werden sich vermutlich noch Änderungen ergeben. Über die einzelnen Neuregelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetzespaket verabschiedet wurde und sie in Kraft treten.
Fortführung der Tätigkeit trotz Veräußerung der freiberuflichen Praxis
Bei der Veräußerung einer Praxis aus einer selbstständigen Tätigkeit entsteht i.d.R. ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn. Damit dieser auch steuerbegünstigt behandelt wird, müssen die bisherige Tätigkeit für eine gewisse Zeit in dem örtlichen Bereich eingestellt sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z.B. ein Mandanten- oder Patientenstamm und der Praxiswert.
Unschädlich für eine steuerbegünstigte Veräußerung ist, wenn zwar die eigentliche Praxis veräußert wurde, die bisherige Tätigkeit aber geringfügig von dem Veräußerer weitergeführt wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen.
Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit einen schädlichen Vorgang bei der begünstigten Praxisveräußerung darstellt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Ausnutzen alter Beziehungen, um neue Mandate hinzuzugewinnen, nicht dem Vorgang der steuerbegünstigten Veräußerung, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten wird. Dem hat sich nunmehr die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.5.2020 angeschlossen.
Steuerliche Behandlung der Implementierung einer TSE bei Kassensystemen
Das sog. "Kassengesetz" verpflichtet zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen zu einer "Technischen Sicherheitseinrichtung" (TSE). Eine TSE besteht i.d.R. aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
Die TSE ist zwar ein selbstständiges Wirtschaftsgut, es ist allerdings nicht selbstständig nutzbar. Die Aufwendungen für die Anschaffung der Hardware sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist nicht zulässig.
Bei einer TSE, die als Hardwarelösung in ein bestehendes Wirtschaftsgut eingebaut wird, sind die Aufwendungen für die Sicherheitseinrichtung als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Entgelte für eine cloudbasierte TSE, die monatlich zu zahlen sind, können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle, die die TSE an ein elektronisches Aufzeichnungssystem sowie an die Finanzverwaltung für Kassensysteme anbindet, gelten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "TSE".
Vereinfachungsregelung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzeptiert die Finanzverwaltung, dass Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE sowie die erstmalige Implementierung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Kommission empfiehlt schrittweise Anhebung des Mindestlohns
Laut einer Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 1.7.2020 soll der gesetzliche Mindestlohn in mehreren Stufen angehoben werden. Seit dem 1.1.2020 liegt dieser bei 9,35 € brutto. In den nächsten Stufen steigt der Mindestlohn zum 1.1.2021 auf 9,50 €, zum 1.7.2021 auf 9,60 € und zum 1.1.2022 auf 9,72 €. Ab dem 1.7.2022 soll er dann 10,45 € brutto betragen.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z.B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung und Angestellte mit Branchentarifverträgen.
Besondere Beachtung kommt hier den geringfügigen Beschäftigten, den sog. Minijobbern, zu. Bei Verträgen mit Minijobbern sollte überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.
Ausschluss der Erstausbildungskosten als Werbungskosten
Als Erstausbildung gilt jede Ausbildung, die nach dem regulären Schulabschluss angefangen und durch eine Abschlussprüfung, welche die Befähigung erteilt in dem angestrebten Beruf zu arbeiten, beendet wird. Wenn für die Ausübung eines Berufs nach dem Bachelor- auch noch ein Masterabschluss erforderlich ist, wie z.B. beim Beruf des Lehrers, so gilt auch der Master als Teil der Erstausbildung. Zwischen den Abschnitten einer mehraktigen Berufsausbildung muss ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang liegen. Eine Zweitausbildung, deren Kosten unstreitig als Werbungskosten angesetzt werden können, liegt eher dann vor, wenn diese neben der eigentlichen Berufstätigkeit ausgeübt wird und hinter dieser zurücktritt.
Der BFH hat am 12.2.2020 entschieden, dass kein Werbungskostenabzug für die entstandenen Aufwendungen der Erstausbildung möglich ist. Das gilt allerdings nicht für Erstausbildungen, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, da hier direkte Werbungskosten für steuerpflichtige Einnahmen vorliegen. Ein Ansatz kann in anderen Fällen höchstens als Sonderausgabe in Höhe von maximal 6.000 € erfolgen.
Vorsteuerabzugsberechtigung für Renovierungskosten eines Homeoffice
Wird eine als Homeoffice genutzte Wohnung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit vermietet, kann die Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer steuerlich angesetzt werden. Dazu zählen neben Aufwendungen für Renovierungsarbeiten an ausschließlich beruflich genutzten Räumen, wie Büro- und Besprechungsräume, auch Renovierungskosten an Sanitärräumen. Ausgenommen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 7.5.2020 jedoch Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer, da dies dem privaten Bereich zuzordnen ist.
Im verhandelten Fall ging es um Kosten, die für die Renovierung einer Einliegerwohnung, welche der Vermieter zur Homeoffice Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber vermietete, angefallen waren. Teil der Rernovierungsarbeiten war auch ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne. Das Urteil des BFH stellt hierfür allerdings die berufliche Nutzung der als Homeoffice vermieteten Räumlichkeiten in den Fokus. Während sich bei einer Bürotätigkeit die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken kann, ist dies bei einem mit Dusche und Badewanne ausgestatteten Badezimmer nicht der Fall.
Aus der Welt der Zahlen
Summe der Bußgelder in Euro für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seit 2018, in
Polen 946.730
Deutschland 26.377.925
Großbritannien 315.310.200
Witz des Monats
Der Lehrer erklärt den Kindern in der Schule den Begriff "Steuern".
Lehrer: "Die Lohnsteuer ist eine direkte Steuer. Sie wird dem Arbeitnehmer direkt vom Lohn abgezogen. Wer kennt eine indirekte Steuer?"
Fritzchen: "Die Hundesteuer!"
Lehrer: "Wieso das denn?"
Fritzchen: "Sie wird nicht direkt vom Hund bezahlt!"
{mooblock=Betriebsveranstaltungen und Steuer!}
Ab dem 01.01.2015 gelten für Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) folgende Regeln:
1. Wann liegt eine Betriebsveranstaltung vor?
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen zusammensetzt. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis von Arbeitnehmern von Interesse sind, sind begünstigte Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Pensionärstreffen oder Veranstaltungen, die nur für eine Organisationseinheit des Betriebs durchgeführt werden. Die Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers, z.B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, stellt keine Betriebsveranstaltung dar.
2. Was sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung?
Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung aufwendet, wie z.B. Speisen, Getränke, Musik, Raummiete, Kosten für anwesende Sanitäter.
Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z.B. Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
3. Höhe und Berechnung des Freibetrages
Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören Sie nicht zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und bleiben deswegen steuerfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.
Die Höhe der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten Zuwendungen berechnet sich wie folgt:
Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Der entfallende Teil der Aufwendung auf eine Begleitperson ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 € anzusetzen. Übersteigt die Zuwendung die Freigrenze von 110 €, gilt nur der Differenzbetrag als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.
4. Besteuerung der Zuwendungen bei Übersteigen des Freibetrages
Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25% ist möglich. Das gilt für alle steuerpflichtigen Zuwendungen an Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung.
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen, usw.
Der Gesetzgeber hat haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen mit einer steuerlichen Begünstigung versehen, der Steuerermäßigung. Im Rahmen der nachfolgend genannten Höchstbeträge können Steuerpflichtige diese Aufwendungen bei der Einkommensteuer direkt von der Steuerschuld abziehen:
1. Haushaltsnahe Minijobs (Haushaltsscheckverfahren)
- bis zu 20 % der Kosten, max. 510 € Steuerersparnis pro Jahr, da die begünstigten Kosten auf 2.550 € im Jahr beschränkt sind
2. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim
- bis zu 20 % der Kosten, max. 4.000 € Steuerersparnis pro Jahr, da die begünstigten Kosten auf 20.000 € im Jahr beschränkt sind (Laut aktuellem Urteil ist auch die Betreuung der Katze im eigenen Haushalt eine haushaltsnahe Dienstleistung.)
3. Handwerkerleistungen
- bis zu 20 % der Kosten, max. 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr, da die begünstigten Kosten auf 6.000 € im Jahr beschränkt sind
Begünstigte Kosten sind der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt, sowie Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers und die in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und Warenlieferungen sind nicht begünstigt.
Wichtig: Die Zahlungen müssen durch Rechnungen und Überweisungen auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden. Bare Zahlungen sind nicht begünstigt.
Bitte beachten Sie, dass es diverse Einschränkungen und Vorgaben des Gesetzgebers gibt, die im Einzelfall zu prüfen sind. Für ein beratendes Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Firmenwagenprobleme im EU-Ausland
Falls Sie auf einer Dienstreise mit dem Firmenwagen einen Unfall oder eine Panne haben, der Wagen daraufhin repariert werden muss bzw. Sie ein Ersatz-Fahrzeug brauchen oder sogar im Hotel übernachten müssen, müssen Sie folgendes beachten:
1. Reparatur des Fahrzeugs:
Die Reparatur des Fahrzeugs unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Folgende Angaben müssen in der Rechnung enthalten sein:
- Name, Adresse und USt-IdNr. der Reparaturwerkstatt,
- Name, Adresse und USt-IdNr. des Unternehmens bzw. Ihres Arbeitgebers,
- Art, Umfang, Zeit und Ort der erbrachten Leistung,
- Entgelt ohne ausländische Umsatzsteuer; möglichst auch ein Hinweis darauf, dass das Unternehmen bzw. Ihr Arbeitgeber die Steuer schuldet.
2. Anmietung eines Ersatz-Pkw:
Die Anmietung eines Ersatz-Pkw für max. 30 Tage unterliegt im Land der Anmietung der Umsatzsteuer. In der Rechnung müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Name, Adresse und USt-IdNr. des Vermieters,
- Name, Adresse und USt-IdNr. des Unternehmens bzw. Ihres Arbeitgebers,
- Umfang, Zeit und Ort der Vermietung,
- Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.
3. Übernachtungskosten im Hotel:
Übernachtungskosten unterliegen im Land der Übernachtung der Umsatzsteuer. Folgende Angaben müssen in der Rechnung enthalten sein:
- Name, Adresse und USt-IdNr. des Hotels,
- Name, Adresse und USt-IdNr. des Unternehmens bzw. Ihres Arbeitgebers,
- Umfang, Zeit und Ort der Übernachtung,
- Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.
Steuerliche Absetzbarkeit von Geschenken
Um die Beziehung zu Geschäftsfreunden zu Pflegen, ist es im Wirtschaftsleben üblich Ihnen Geschenke zu machen. Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen. Damit diese als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.
Betriebsausgabenabzug
Geschenke müssen betrieblich veranlasst sein. In der Regel sind Geschenke an Geschäftsfreunde betrieblich veranlasst, da eine Verbesserung der Geschäftsbeziehung angestrebt wird.
Geschenke dürfen aber nur dann abgezogen werden, wenn ihr Wert pro Jahr und Empfänger max. 35,00 € beträgt. Wird die 35,00 €-Grenze überschritten, darf für alle Geschenke an diesen Empfänger kein Abzug vorgenommen werden.
Auch müssen die Geschenkaufwendungen in der Buchführung ordnungsgemäß erfasst werden. Dafür muss der Name des Empfängers auf dem Beleg vermerkt sein und die Geschenke müssen einzeln und getrennt verbucht werden.
Geschenke, die nur betrieblich genutzt werden können und Streuwerbegeschenke (z.B. Kugelschreiber mit Werbeaufdruck) bis zu einem Wert von 10,00 € sind nicht von der Abzugsbeschränkung betroffen. Sie können unabhängig von der Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Versteuerung
Geschenke müssen beim Empfänger als Betriebseinnahmen versteuert werden. Diese Versteuerung entfällt, wenn der Schenker eine Pauschalversteuerung anwendet. Der Empfänger muss über die Pauschalierung unterrichtet werden.