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Info-Schreiben & Steuerratgeber

Info-Schreiben Februar 2019

BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2012

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Verfahren vom 25.04.2018 zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach seiner Auffassung begegnet die Zinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2018 hat sicher der VIII. Senat des BFH diesen Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung muss sich auf der Grundlage der Entscheidung vom 25.04.2018 auch auf die vorangehenden streitigen Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war.

Dazu äußert sich das Bundesfinanzministerium (BFM) mit Schreiben vom 14.12.2018 wie folgt: Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung ist es nach Auffassung der BMF ungewiss, ob das oberste Gericht den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird. 

Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2012 ist Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist. 

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab dem 01.01.2019



Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 01.01.2019 bekannt gemacht. Diese ändern sich z. B. auch für die Länder Österreich, Spanien, Italien und Polen. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den "Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.   

Förderung des Mietwohnungsbaus vom Bundesrat vorläufig gestoppt

Nach den Plänen der Bundesregierung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums sollten private Investoren zusätzlich zu den bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten von 2 % über vier Jahre jeweils weitere 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung bei der Steuer geltend machen können. Bauherren könnten dann - unter weiteren Voraussetzungen - in den ersten vier Jahren insgesamt 28 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung abschreiben.

Am 09.11.2018 gab der Bundestag grünes Licht für das "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus". Der Bundesrat sollte dem Gesetz am 14.12.2018 zustimmen. Er hat jedoch den Gesetzesbeschluss des Bundestages überraschend von der Tagesordnung genommen. Das Thema kann aber auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrats gesetzt werden.

Kritikpunkte waren eine fehlende Regelung zur Begrenzung der Miethöhe sowie dass die EU-Regelungen zu Deminimis-Beihilfen gelten sollen. Hierdurch würden Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen und den Steuerpflichtigen ein erheblicher Bürokratieaufwand aufgebürdet.

 
 

Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis nicht immer steuerlich begünstigt

Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Vermögens, das der selbstständigen Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesen Veräußerungsgewinn sieht das Einkommensteuergesetz eine Tarifbegünstigung vor. 

 Die steuerbegünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Patienten- oder Mandantenstamm bzw. Praxiswert. Zusätzlich muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherhigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.

Die "definitive" Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstammes lässt sich i. d. R. erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.08.2018 führt eine Zeitspanne von 22 Monaten bis zur Wiedereröffnung der Einzelpraxis nicht zu einer definitiven Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstammes auf den Erwerber. Damit kommt es auch nicht zu einer tarifbegünstigten Praxisveräußerung.

Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist u. a. die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis von Bedeutung. Des Weiteren sind die Vergleichbarkeit der Bestätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.

Anmerkung: Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich. Darüber hinaus kann es auch unschädlich sein, wenn der Steuerpflichtige seine bisherhige freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt. Eine Tätigkeit von geringem Umfang nimmt der BFH an, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten.

 

Rabatte beim Pkw-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn?



Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 11.10.2018 nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. 

Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Steuerpflichtige erhielt beim Kauf eines Neufahrzeugs im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufgsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Mit seiner Entscheidung stellt sich das FG Köln gegen den sog. "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums, wonach Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein sollen wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde vom Finanzamt eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird. Man wird also abwarten müssen, wie der BFH diese Sachlage beurteilt.

Aufwendungen "Herrenabende" nur anteilig absetzbar



In einem in bereits mehreren Rechtsgängen entschiedenen Fall machte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten Aufwendungen für sog. "Herrenabende" als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Partnerschaft ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die angefallenen Aufwendungen wurden komplett steuerlich angesetzt, weil sie der Pflege und Vorbereitung von Mandanten gedient hätten.

Bereits im ersten Rechtsgang vom 19.11.2013 wies das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die Klage mit der Begründung ab, dass der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegensteht. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot nur zur Anwendung kommt, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wird. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. 

In seiner neuen Entscheidung vom 31.07.2018 lässt das Finanzgericht die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner teilgenommen hätten.

Anmerkung: Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt. Bei Vorhaben solch besonderer Veranstaltungen sollte grundsätzlich "vorher" mit dem steuerlichen Berater Rücksprache gehalten werden.

Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlbetrag unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer



In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Hamm nahm eine Steuerpflichtige ein Kreditinstitut wegen fehlerhafter Anlagenberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 € bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte.

Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass die Anlegerin als Mitunternehmerin einzustufen war und als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Steuerpflichtige eine Zahlung von 4.000 € leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei ihr verbleiben sollte.

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 €. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Steuerpflichtige verlangte jedoch weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer unterlag. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss es für das Kreditinstitut eindeutig erkennbar gewesen sein, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer unterliegt. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds zielt darauf ab, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte erzielt. Bei dieser Gestaltung erhält der Anleger keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, sodass auch keine Kapitalgesellschaft besteht.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet werden:

- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 01.01.2009, Bilanzen und Inventare, die vor dem 01.01.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.

- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen von Lohnkonten, die vor dem 01.01.2013 entstanden sind.

Aus der Welt der Zahlen



Zahl der Menschen im Jahr 2017, in Milliarden                                         7,5

Zahl der Mobilfunkanschlüsse im Jahr 2017, in Milliarden                        7,7

Witz des Monats



Die Betriebsprüfung: Blick und Hintern recht verkniffen, Aktentasche abgegriffen, Paragraphen im Gehirn, Kummerfalten auf der Stirn, Hose, Jacke, Haare grau, nähert sich dem Firmenbau mit entschlossen schnellem Schritt der Steuerprüfer: Amtmann Schmidt.
Der Pförtner (grad beim Zeitung lesen) zeigt ihm den Weg zum "Rechnungswesen": "Im zweiten Stock in Zimmer dreißig erwartet Sie schon Fräulein Fleißig!" Sie bringt ihm Konten, Kassenbücher, Bilanzen und Erfrischungstücher. Er wühlt in Quittungen, Journalen, dreht und wendet Zahlen, fertigt meterlange Listen, prüft Belege, ganze Kisten, stellt dem Chef die schwersten Fragen während 15 Prüfungstagen. Allen scheint die Zeit recht lang, auch dem Boss ist ziemlich bang.
Nach drei Wochen wird zuletzt die Schlussbesprechung angesetzt. Im großen Kreis hat man besprochen, was die Firma so "verbrochen", welche Posten falsch verbucht, wo Verkürzungen versucht, wie viel Zaster zu berappen, hier ein Brocken, da ein Happen. Heftig feilscht man um die Wette, ..."könnte"..."wäre"..."dürfte"..."hätte"...; schließlich dann, nach zähem Ringen "Einigung in allen Dingen!" Tags darauf schreibt - wie es Pflicht - der Amtmann seinen Prüfbericht. Säuberlich wird dort notiert, was der Fiskus so moniert. Kleine Fehler, Buchungsmängel, leider ward ihr keine Engel, da getrickst und dort gemauschelt, dies verdreht und das vertauschelt, zehn Bescheide nach AO sind zu ändern sowieso. Zahlen Sie - wie schon besprochen - 100.000 Euro in vier Wochen.
Ob dieser Rechnung - guter Gott - geht die Firma nun bankrott, muss die Arbeitnehmer feuern und zahlt fortan nie mehr Steuern. 
Die Moral von der Geschicht? Fiskus, schröpf die Bürger nicht! Ein kluger Hirte stets beachtet, dass er sein Milchvieh nicht gleich schlachtet.















Steuerratgeber

{mooblock=Betriebsveranstaltungen und Steuer!}

Ab dem 01.01.2015 gelten für Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) folgende Regeln:

1. Wann liegt eine Betriebsveranstaltung vor?

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen zusammensetzt. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis von Arbeitnehmern von Interesse sind, sind begünstigte Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Pensionärstreffen oder Veranstaltungen, die nur für eine Organisationseinheit des Betriebs durchgeführt werden. Die Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers, z.B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, stellt keine Betriebsveranstaltung dar.

2. Was sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung?

Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung aufwendet, wie z.B. Speisen, Getränke, Musik, Raummiete, Kosten für anwesende Sanitäter.

Keine Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z.B. Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.

3. Höhe und Berechnung des Freibetrages

Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören Sie nicht zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und bleiben deswegen steuerfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Die Höhe der dem einzelnen Arbeitnehmer gewährten Zuwendungen berechnet sich wie folgt:

Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Der entfallende Teil der Aufwendung auf eine Begleitperson ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 € anzusetzen. Übersteigt die Zuwendung die Freigrenze von 110 €, gilt nur der Differenzbetrag als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.

4. Besteuerung der Zuwendungen bei Übersteigen des Freibetrages
Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25% ist möglich. Das gilt für alle steuerpflichtigen Zuwendungen an Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen, usw.

Der Gesetzgeber hat haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen mit einer steuerlichen Begünstigung versehen, der Steuerermäßigung. Im Rahmen der nachfolgend genannten Höchstbeträge können Steuerpflichtige diese Aufwendungen bei der Einkommensteuer direkt von der Steuerschuld abziehen:

1. Haushaltsnahe Minijobs (Haushaltsscheckverfahren)

  • bis zu 20 % der Kosten, max. 510 € Steuerersparnis pro Jahr, da die begünstigten Kosten auf 2.550 € im Jahr beschränkt sind

2. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim

  • bis zu 20 % der Kosten, max. 4.000 € Steuerersparnis pro Jahr, da die begünstigten Kosten auf 20.000 € im Jahr beschränkt sind (Laut aktuellem Urteil ist auch die Betreuung der Katze im eigenen Haushalt eine haushaltsnahe Dienstleistung.)

3. Handwerkerleistungen

  • bis zu 20 % der Kosten, max. 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr, da die begünstigten Kosten auf 6.000 € im Jahr beschränkt sind

Begünstigte Kosten sind der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt, sowie Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers und die in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und Warenlieferungen sind nicht begünstigt.

Wichtig: Die Zahlungen müssen durch Rechnungen und Überweisungen auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden. Bare Zahlungen sind nicht begünstigt.

Bitte beachten Sie, dass es diverse Einschränkungen und Vorgaben des Gesetzgebers gibt, die im Einzelfall zu prüfen sind. Für ein beratendes Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Firmenwagenprobleme im EU-Ausland

Falls Sie auf einer Dienstreise mit dem Firmenwagen einen Unfall oder eine Panne haben, der Wagen daraufhin repariert werden muss bzw. Sie ein Ersatz-Fahrzeug brauchen oder sogar im Hotel übernachten müssen, müssen Sie folgendes beachten:

1. Reparatur des Fahrzeugs:

Die Reparatur des Fahrzeugs unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Folgende Angaben müssen in der Rechnung enthalten sein:

  • Name, Adresse und USt-IdNr. der Reparaturwerkstatt,
  • Name, Adresse und USt-IdNr. des Unternehmens bzw. Ihres Arbeitgebers,
  • Art, Umfang, Zeit und Ort der erbrachten Leistung,
  • Entgelt ohne ausländische Umsatzsteuer; möglichst auch ein Hinweis darauf, dass das Unternehmen bzw. Ihr Arbeitgeber die Steuer schuldet.

2. Anmietung eines Ersatz-Pkw:

Die Anmietung eines Ersatz-Pkw für max. 30 Tage unterliegt im Land der Anmietung der Umsatzsteuer. In der Rechnung müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name, Adresse und USt-IdNr. des Vermieters,
  • Name, Adresse und USt-IdNr. des Unternehmens bzw. Ihres Arbeitgebers,
  • Umfang, Zeit und Ort der Vermietung,
  • Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.

3. Übernachtungskosten im Hotel:

Übernachtungskosten unterliegen im Land der Übernachtung der Umsatzsteuer. Folgende Angaben müssen in der Rechnung enthalten sein:

  • Name, Adresse und USt-IdNr. des Hotels,
  • Name, Adresse und USt-IdNr. des Unternehmens bzw. Ihres Arbeitgebers,
  • Umfang, Zeit und Ort der Übernachtung,
  • Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag.

Steuerliche Absetzbarkeit von Geschenken

Um die Beziehung zu Geschäftsfreunden zu Pflegen, ist es im Wirtschaftsleben üblich Ihnen Geschenke zu machen. Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen. Damit diese als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Betriebsausgabenabzug

Geschenke müssen betrieblich veranlasst sein. In der Regel sind Geschenke an Geschäftsfreunde betrieblich veranlasst, da eine Verbesserung der Geschäftsbeziehung angestrebt wird.

Geschenke dürfen aber nur dann abgezogen werden, wenn ihr Wert pro Jahr und Empfänger max. 35,00 € beträgt. Wird die 35,00 €-Grenze überschritten, darf für alle Geschenke an diesen Empfänger kein Abzug vorgenommen werden.

Auch müssen die Geschenkaufwendungen in der Buchführung ordnungsgemäß erfasst werden. Dafür muss der Name des Empfängers auf dem Beleg vermerkt sein und die Geschenke müssen einzeln und getrennt verbucht werden.

Geschenke, die nur betrieblich genutzt werden können und Streuwerbegeschenke (z.B. Kugelschreiber mit Werbeaufdruck) bis zu einem Wert von 10,00 € sind nicht von der Abzugsbeschränkung betroffen. Sie können unabhängig von der Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Versteuerung

Geschenke müssen beim Empfänger als Betriebseinnahmen versteuert werden. Diese Versteuerung entfällt, wenn der Schenker eine Pauschalversteuerung anwendet. Der Empfänger muss über die Pauschalierung unterrichtet werden.

 

Hückelhoven

Ottostr. 15 b
41836 Hückelhoven-Baal

Telefon:+49 24 52 9103 0
Fax:+49 24 52 9103 20
E-Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Mobil:+49 172 9 83 70 69

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